TCO Tennisclub Oberstenfeld : S A T Z U N G

Name und Sitz des Vereins

§ 1

1.     Der Verein wurde im Jahr 1965 gegründet und unter der Nr. 160 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marbach eingetragen.

2.     Der Verein führt den Namen „Tennisclub Oberstenfeld e. V.“ (TCO).

3.     Sitz des Vereins ist Oberstenfeld.

4.     Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

 

 Zweck des Vereins 

§ 2

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung von Tennissportanlagen und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

3.     Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von politischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

4.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 Verbandszugehörigkeit

§ 3

1.     Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbund e. V. (WTB).

2.     Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnung des WLSB und des WTB.

 

Geschäftsjahr

§ 4

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft 

§ 5

1.     Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

2.     Der Verein besteht aus

·       aktiven Mitgliedern

·       passiven Mitgliedern

·       jugendlichen Mitgliedern

·       in Ausbildung befindlichen Mitgliedern

·       Ehrenmitgliedern.

3.     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.     Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.

5.     Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.     In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen.

Der Abschluß der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.

7.   Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6

1.     Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2.     Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ende der Mitgliedschaft

§ 7

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch

·       freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß eines Kalenderjahres erfolgen kann.

·       Tod eines Mitgliedes.

·       Ausschluß aus dem Verein.

2.     Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden

·       wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen für die Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,

·       bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der korporativen Verbände, denen der Verein angehört,

·       wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

3.     Dem Mitglied ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben.

4.     Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.     Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe das Berufungsrecht an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu.

6.     Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

 Mitgliedsbeiträge

§ 8

1.     Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt.

2.     Die Beitragspflicht für Kinder und Jugendliche wird durch den Vorstand geregelt.

3.     Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn jedes Kalenderjahres jeweils nach der Hauptversammlung mittels Bankeinzugverfahren in voller Höhe erhoben.

4.     Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedbeitrages befreit.

 

 Rechte der Mitglieder

§ 9

1.     Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.     Passive Mitglieder dürfen die zur Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.

3.     Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.

4.     Jugendliche Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

5.     Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.

6.     Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.

7.     Während des Verzugs mit Beitrags-, Gebühren- und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

Pflichten der Mitglieder 

§ 10

1.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.     Für alle Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

3.     Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Bezahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.

 

 Organe

§ 11

Die Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

·       der Vorstand

 

Mitgliederversammlung

§ 12

 

Die in § 14 festgelegten Aufgaben werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung wahrgenommen. Für dringende Fälle kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 

§ 13

1.     Der Vorstand beruft alljährlich einmal im 1. Quartal des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen

§ 14

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfaßt folgende Aufgaben:

·       Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden

·       Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Kassierer

·       Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

·       Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

·       Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

·       Festlegung der Beiträge, Gebühren, Umlagen und Dienstleistungen

·       Bildung von Fachausschüssen

·       Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder 

§ 15

1.     Aktive und passive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

2.     Jugendliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. 

§ 16

1.     Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen.

2.     Die Anträge müssen beim 1. Vorsitzenden 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3.     Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

4.     Ausgenommen davon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 

§ 17

1.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2.     In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

3.     Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

4.     Über die wesentlichen Inhalte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den beiden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18

1.     Zu den Beschlüssen über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2.     Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 

§ 19

1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.     Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

3.     Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand unterrichten.

§ 20

1.     Der Vorstand ist befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Lage des Vereins oder außergewöhnliche Ereignisse oder sonstige dringende Fälle dies erforderlich machen.

2.     Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder gestellt wird.

3.     Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

4.     Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

 § 21 

1.     Den Vorstand bilden:

·       1. Vorsitzender

·       2. Vorsitzender

·       Kassierer

·       Schriftführer / Pressewart

·       Sportwart

·       Jugendwart

·       Breitensportwart

·       Leiter des technischen Ausschusses

·       Leiter des Wirtschaftsausschusses

2.     Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3.     Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4.     Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 5.     Die gleichzeitige Zugehörigkeit von Mannschaftsspielern zu einem anderen Tennisverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf diese Mitgliedschaft hingewiesen wird.

6.     Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört.

§ 22

1.     Der 1. und der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2.     Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden finden in verschiedenen Jahren statt.

3.     Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 23

1.     Scheiden der 1. oder der 2. Vorsitzende während des Geschäftsjahres vorzeitig aus, so hat eine unverzüglich einzuberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden zu wählen.

2.     Sonstige Vorstandsmitglieder werden bei vorzeitigem Ausscheiden während eines Geschäftsjahres durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.

§ 24

1.     Der 1. und der 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

2.     Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.     Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

4.     Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 25

1.     Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mindestens 2 x pro Jahr einberufen, oder wenn die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.

2.     Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3.     Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Disziplinarmaßnahmen 

§ 26

1.     Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 7 genannten Ausschluß abgesehen, einer Disziplinargewalt.

2.     Der Vorstand kann Verweise sowie Geldbußen gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

3.     Gegen einen solchen Beschluß des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Stand Juni 2009.